Sinn und Zweck des Löschantrags
Primär zielt der Löschantrag von Google auf die Wahrung des Datenschutzes und den Schutz der Persönlichkeit ab. Durch den globalen Charakter des Internets können Fehlaussagen oder eine Verleumdung von Personen weitreichende Konsequenzen mit sich bringen. Selbst wenn Behauptungen nachweislich falsch sind, bleiben entsprechende Nachrichten und Berichte weiterhin in den SERPs der Suchmaschine erhalten. Durch den Löschantrag kommt Google den Anforderungen im Datenschutzrecht nach und gibt Personen die Möglichkeit, persönliche Inhalte streichen zu lassen.
Neben natürlichen Personen profitieren von der Regelung auch juristische Personen. So können Unternehmen gegen falsche Aussagen und schädigende Beiträge vorgehen. Ein juristisches Vorgehen gegen den Betreiber der Webseiten ist hierbei unabhängig vom Löschantrag zu verstehen. Ob Person oder Firma, Google ist einem Nachkommen der beantragten Löschung verpflichtet, sofern diese erkennbar der natürlichen oder juristischen Persönlichkeit schadet.
Google Löschantrag online stellen
Gestellt wird der Google Löschantrag online, ein entsprechender Verweis auf das Formular ist direkt bei der Suchmaschine zu finden. Damit der Antrag eine Aussicht auf Erfolg hat, muss der Antragsteller einen Nachweis seiner Identität erbringen. Auch die exakte URL ist zu benennen und eine konkrete Begründung zu äußern, wie Inhalte der URL eine Verletzung der eigenen Persönlichkeit darstellen.
Zur Kontaktaufnahme wird eine E-Mail-Adresse verlangt. Für die Rechtssicherheit und um zu verhindern, dass jemand Anträge im fremden Namen stellt, ist neben der Bestätigung der Identität eine eidesstattliche Erklärung zu leisten. Abschließend muss der Google Löschantrag eine digitale Unterschrift des Antragstellers tragen.
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Erfolgsaussichten des Antrags
Ob ein Löschantrag von Google akzeptiert wird oder nicht, wird anhand festgelegter Kriterien bemessen. Was die inhaltliche Kritik anbelangt, hat die Suchmaschine zwischen der Wahrung der Persönlichkeitsrechte und des Interesses an Information der Allgemeinheit abzuwägen. Eine kritische Äußerung gegen eine Person oder ein Unternehmen alleine reicht nicht für eine Löschung aus, sondern ist durch die freie Meinungsäußerung und das Informationsinteresse gedeckt.
Auch der zeitliche Faktor spielt in die Entscheidung ein. So können Informationen auf Webseiten, die in den SERPs von Google auftauchen, veraltet sein. Diese Informationen können im Widerspruch zu aktuellen Entwicklungen oder personenbezogenen Daten stehen, die in der Gesamtheit für ein verzerrtes oder unwahres Bild sorgen. Je älter die Informationen auf den per Antrag gemeldeten Webseiten sind und je geringer ein öffentliches Interesse am Erhalt der Informationen ist, umso besser stehen die Chancen, dass dem gestellten Löschantrag entsprochen wird.